Vereinsstatuten – Teil 1

§ 1) Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:
Der Verein führt den Namen „Kirchberg Divers“. Er hat seinen Sitz in 5232 Kirchberg bei Mattighofen und erstreckt seine Tätigkeit auf den Bezirk Branau/Inn. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2) Zweck:
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung und Verbreitung des Tauchsports und der Tauchkultur.
§ 3) Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:
1.) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel angestrebt werden.
2.) Als ideelle Mittel dienen:
a) Abhalten von Trainingseinheiten
b) Abhalten von Tauchausbildungen
c) Gesellige Zusammenkünfte
d) weitere PR Maßnahmen
e) Abhaltung und Teilnahme an Veranstaltungen
3.) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen
c) Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln
d) Sponsorbeiträge
§ 4) Arten der Mitgliedschaft:
1.) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2.) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5) Erwerb der
Mitgliedschaft:
1.) Mitglieder des Vereins können alle physische Personen,
sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
2.) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. Eine Berufung gegen die Ablehnung ist nicht zulässig.
3.) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6) Beendigung der Mitgliedschaft:
1.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod – bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit – durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2.) Der Austritt kann nur zum 31.12. erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
3.) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
4.) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
5.) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7) Rechte und Pflichten der Mitglieder:
1.) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.
2.) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
3.) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
4.) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebahrung zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
5.) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies  in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
6.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane:
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§ 9 und § 10), der Vorstand (§ 11 bis § 13), der Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15). Die Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 9 Generalversammlung:
1.) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
2.) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs.5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs.5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs.2 dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs.2 letzter Satz dieser Statuten) binnen 4 Wochen statt.
3.) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs.1 und Abs.2 lit. A – C), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs.2 Lit. D) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs.2 lit. E).
4.) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
5.) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6.) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7.) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
8.) die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren erhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


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